§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Talentförderung Dressurreiten“ (TFD).
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Daxau (84424 Mittbach, Markt Isen).
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Dressur-Reitsports.
3. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
a) Die Förderung der reiterlichen Jugend vorwiegend in Bayern, z. B. durch Dotierung von Pferdeleistungsprüfungen, speziell für die Al-tersklassen „junge Reiter“ und „Junioren“;
b) die Unterstützung förderungswürdiger Dressurreiter durch Berittmachung und Schaffung bestmöglicher Trainingsbedingungen;
c) die Förderung von Trainingsmöglichkeiten, z. B. durch Verpflichtung von Spitzentrainern und Bereitstellung von optimalen Trai-ningsstätten, insbesondere in der Reitanlage Gut-Daxau;
d) die Schaffung von Voraussetzungen für die Teilnahme von Dressurreitern und Pferden an nationalen und internationalen Pferdeleistungsprüfungen;
e) die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben.
Der Verein ist berechtigt, sich zur Durchführung der vorgenannten Aufgaben Hilfspersonen oder Einrichtungen zu bedienen. Die Kontrolle der Verwendung bereitgestellter Förderungsmittel obliegt dem Verein.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können angehören:
a) Persönliche Mitglieder
b) Kooperative Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Kooperative Mitglieder können Behörden, Institutionen, Organisationen, Verbände Vereine sowie Unternehmen und Sponsoren sein.
2. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, diese entscheidet endgültig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Ver-eins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
3. Die persönlichen Mitglieder besitzen ab vollendetem 18. Lebensjahr das Stimmrecht und ab vollendetem 21. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht. Kooperative Mitglieder haben je eine Stimme, die von einer, dem Vorstand schriftlich zu benennenden Person ausge-übt werden kann. Im Übrigen haben die Mitglieder gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Bei persönlichen Mitgliedern durch den Tod;
b) bei kooperativen Mitgliedern durch deren Auflösung;
c) bei allen Mitgliedern durch Austritt, der nur zum Ende eines Jahres möglich ist und jeweils bis zum 30. Juni schriftlich dem Vorstand erklärt werden muss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann binnen 30 Tagen schriftlich Einspruch erhoben wer-den. Über Einsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind von den persönlichen und kooperativen Mitgliedern Beiträge zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 1. April zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem geschäftsführenden Vorstand.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Präsident, der stellvertretende Präsident und der geschäftsführende Vorstand jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.
3. Der Vorstand wird bei der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, unter Leitung des Präsidenten zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig, wenn schriftlich unter Wahrnehmung einer Frist von 10 Tagen geladen worden ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Aufstellung der Jahresplanung und der Jahresrechnung. Der Vorstand kann Berater für bestimmte Aufgaben berufen.
7. Dem Präsidenten obliegt insbesondere:
a) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen;
b) die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens;
c) die Verfügung der laufenden Vereinsmittel im Rahmen der Jahresplanung;
d) die Festlegung von Förderungsmaßnahmen und Veranstaltungen;
e) die Einstellung von Personal.
8. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäftsstelle nach Weisung des Präsidenten.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen und geleitet.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder auf-grund des Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Wah-rung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
3. Für die Wahrung von Ladungsfristen werden der Absendetag der Ladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristengerecht eingeladen worden ist.
6. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht die Versammlung auf Antrag ein anderes Stimmverfahren beschließt.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes;
b) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
c) die Festlegung des Mitgliederbeitrages;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
f) die Beschlussfassung über Einsprüche abgelehnter Bewerber und ausgeschlossener Mitglieder;
g) die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.
§ 10 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer, der vom jeweiligen Versammlungsleiter berufen wird und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenführung und Rechnungsprüfung
Das Finanzgebaren ist jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
§ 12 Satzungsänderung
1. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen obliegt der Mit-gliederversammlung. Sie ist nur zulässig, wenn der Änderungsantrag in der Tagesordnung enthalten ist.
2. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann entweder vom Vor-stand oder von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gestellt werden. Er ist allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu der ausschließlich hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung vier Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben.
2. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienen Mitglieder erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, verbunden mit der Auflage der Verwendung für die Förderung des Reitsports in Bayern.
Gut Daxau, den 26.10.2007
|